Gesetze › BetrVGDV1WO › Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)› Zweiter Abschnitt Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)› Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) § 19 BetrVGDV1WO Aufbewahrung der Wahlakten Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Wahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Bekanntmachung der Gewählten § 20 Stimmabgabe