Gesetze › BetrVGDV1WO › Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)› Zweiter Abschnitt Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)› Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes) § 21 BetrVGDV1WO Stimmauszählung
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Wahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 20 Stimmabgabe § 22 Ermittlung der Gewählten Diese Gesetze direkt in Word
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