AdvoCite

§ 32 BetrVGDV1WO

Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.

Wahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved