Gesetze › BetrVGDV1WO › Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)› Dritter Abschnitt Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes) § 37 BetrVGDV1WO Wahlverfahren Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36. Wahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren § 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung