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§ 18 BeurkG

Genehmigungserfordernisse

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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