Gesetze › BeurkG › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 2 BeurkG Überschreiten des Amtsbezirks Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Geltungsbereich § 3 Verbot der Mitwirkung als Notar