Gesetze › BeurkG › Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen› Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen § 31 BeurkG Ausschluss der elektronischen Niederschrift Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Übergabe einer Schrift § 32 Sprachunkundige