Gesetze › BeurkG › Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen› Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen § 33 BeurkG Besonderheiten beim Erbvertrag Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Sprachunkundige § 34 Verschließung, Verwahrung