Gesetze › BeurkG › Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden § 52 BeurkG Vollstreckbare Ausfertigungen Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht