Gesetze › BeurkG › Abschnitt 7 Schlussvorschriften› Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen § 68 BeurkG Übertragung auf andere Stellen Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung § 69