Gesetze › BeurkG › Abschnitt 7 Schlussvorschriften› Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen § 71 BeurkG Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 70 Amtliche Beglaubigungen § 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts