Gesetze › BeurkG › Abschnitt 7 Schlussvorschriften› Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen § 74 BeurkG Verweisungen Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 73 Bereits errichtete Urkunden § 75 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs