Gesetze › BewG › Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften› Fünfter Abschnitt Gesonderte Feststellungen § 156 BewG Außenprüfung Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig. Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 155 Rechtsbehelfsbefugnis § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten