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§ 170 BewG

Umlaufende Betriebsmittel

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.

Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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