Gesetze › BewG › Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften› Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009› B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen› II. Besonderer Teil› a) Landwirtschaftliche Nutzung § 170 BewG Umlaufende Betriebsmittel Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird. Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 169 Tierbestände § 171 Umlaufende Betriebsmittel