§ 18 BewG
Vermögensarten
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
- 1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- 2.
- 3.
Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle