Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.
Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle