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§ 224 BewG

Aufhebung des Grundsteuerwerts

(1)

Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:

  1. 1.

    die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder

  2. 2.

    der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

(2)

Aufhebungszeitpunkt ist:

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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