Gesetze › BewG › Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften› Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022› A. Allgemeines § 230 BewG Abrundung Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen