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§ 235 BewG

Feststellungszeitpunkt

(1)

Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

(2)

Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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