Gesetze › BewG › Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften› Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022› C. Grundvermögen› III. Bebaute Grundstücke § 248 BewG Begriff der bebauten Grundstücke Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke § 249 Grundstücksarten