Gesetze › BewG › Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften› Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022› C. Grundvermögen› III. Bebaute Grundstücke § 260 BewG Wertzahlen Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren. Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts § 261 Erbbaurecht