Gesetze › BewG › Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften› Erster Abschnitt Einheitsbewertung› A. Allgemeines § 30 BewG Abrundung Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet. Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 21 bis 29 § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen