Gesetze › BewG › Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften § 4 BewG Aufschiebend bedingter Erwerb Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3a § 5 Auflösend bedingter Erwerb