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§ 4 BewG

Aufschiebend bedingter Erwerb

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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