Gesetze › BewG › Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften § 8 BewG Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist. Bewertungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Auflösend bedingte Lasten § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert