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§ 99 BewG
Betriebsgrundstücke
(1)
Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,
- 1.
zum Grundvermögen gehören würde oder
- 2.
einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.
(2)
(weggefallen)
(3)
Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.