Gesetze › BfAAG § 5 BfAAG Wahl des Personalrats Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen. Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst § 6 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen