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§ 6 BfAAG

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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