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§ 7 BfAAG

Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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