AdvoCite

§ 2 BFD-WahlV

Bestellung des Wahlvorstandes

Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) bestellt spätestens einen Monat vor Beginn des Registrierungszeitraums für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesamtes als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

BFD-Wahlverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved