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§ 3 BFStrSonGebV

Festsetzung und Erhebung der Gebühren

(1)

Die Gebühren werden von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.

(2)

Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.

Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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