§ 4 BFStrSonGebV
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
- 1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
- 2.
derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle