AdvoCite

§ 5 BFV

Weitergehende Anforderungen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved