Gesetze › BFV § 6 BFV Ausnahmen Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Weitergehende Anforderungen § 7 Anlagen des Bundes