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§ 1050 BGB

Abnutzung

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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