Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1051 BGB Sicherheitsleistung Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1050 Abnutzung § 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung