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§ 1051 BGB

Sicherheitsleistung

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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