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§ 1061 BGB

Tod des Nießbrauchers

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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