Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1061 BGB Tod des Nießbrauchers Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte § 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör