Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten § 1072 BGB Beendigung des Nießbrauchs Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts § 1073 Nießbrauch an einer Leibrente