Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten § 1073 BGB Nießbrauch an einer Leibrente Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1072 Beendigung des Nießbrauchs § 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung