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§ 1073 BGB

Nießbrauch an einer Leibrente

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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