Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 5 Vorkaufsrecht § 1095 BGB Belastung eines Bruchteils Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts § 1096 Erstreckung auf Zubehör