Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 5 Vorkaufsrecht § 1096 BGB Erstreckung auf Zubehör Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1095 Belastung eines Bruchteils § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle