Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld› Titel 1 Hypothek § 1146 BGB Verzugszinsen Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1145 Teilweise Befriedigung § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung