§ 1147 BGB
Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle