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§ 1235 BGB

Öffentliche Versteigerung

(1)

Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2)

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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