Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten› Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen § 1236 BGB Durchführung der Versteigerung Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1235 Öffentliche Versteigerung § 1237 Öffentliche Bekanntmachung