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§ 1237 BGB

Öffentliche Bekanntmachung

Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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