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§ 1240 BGB

Gold- und Silbersachen

(1)

Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

(2)

Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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