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§ 1241 BGB

Benachrichtigung des Eigentümers

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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