Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 2 Willenserklärung § 127a BGB Gerichtlicher Vergleich Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 127 Vereinbarte Form § 128 Notarielle Beurkundung