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§ 127a BGB

Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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