Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 2 Willenserklärung § 128 BGB Notarielle Beurkundung Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 127a Gerichtlicher Vergleich § 129 Öffentliche Beglaubigung