Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 2 Eingehung der Ehe› Untertitel 1 Ehefähigkeit § 1303 BGB Ehemündigkeit Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1302 Verjährung § 1304 Geschäftsunfähigkeit